A. BEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nicht für uns, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Erfüllungsort ist 85375 Neufahrn. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile München. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

B. BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

I. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich im unternehmerischen Rechtsverkehr, also nicht gegenüber Verbrauchern. Sie werden Bestandteil aller Verträge über unsere Lieferun-gen und Leistungen. Hiervon abweichende Bestimmungen – insbesondere in formularmäßigen Einkaufsbedingungen – sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend: Eingehende Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
3. Ist der Kunde Kaufmann, wird die Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen zusätzlich für alle bereits bestehenden und zukünftigen Verträge vereinbart.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – ab Lager Neufahrn/Freising ausschließlich Verpackung, netto ohne jeden Abzug. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (z.Zt.19 Prozent) wird zusätzlich berechnet.

III. Lieferung von Hardware und Software

1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir die Ware bis zu der ersten Tür im Erdgeschoss des vereinbarten Lieferortes. Uns trifft unbeschadet abweichender Vereinbarung keine Verpflichtung zum Transport der Ware in Obergeschosse oder abgelegene Gebäudeteile. Ist Versand der Ware zum Kunden vereinbart, berechnen wir zusätzlich die anfallenden Versandkosten mit UPS ohne Aufschlag.
3. Bei Lieferung von Software sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn, dies wurde schriftlich zugesichert oder vertraglich vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn wir dem Kunden das Recht verschaffen, die Software auf seinem System im vertraglich bestimmten Umfang einzusetzen und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
4. Wir weisen darauf hin, dass wir ausschließlich Lizenzen für Software liefern, die wir nicht selbst entwickelt haben. Für diese können wir leider nicht selbst den Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte bestimmen. Wir werden daher lediglich Nutzungsrechte des Herstellers vermitteln, deren Umfang sich nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers und dem ggf. zwischen uns und dem Kunden vertraglich vereinbarten Nutzungszweck richtet.
5. Zur Vermittlung der Lizenzen sind wir berechtigt, an Vorlieferanten und Softwarehersteller den Namen und die Anschrift des Kunden weiter zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns erforderlichenfalls mit einer Vollmacht zum Abschluss von Lizenzverträgen zur zweckbestimmten Nutzung der Software mit dem Softwarehersteller auszustatten.
6. Die Liefer- und Lizenzvermittlungsverpflichtung umfasst ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden in keinem Fall alle zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten auch neuere Versionsstände und Fassungen zu liefern, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
7. Kauft der Kunde die Software, beschaffen wir ihm unbefristete Nutzungsrechte, mietet er die Software, gelten die vermittelten Rechte auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf in der Auftragsbestätigung nur für die Dauer des Mietverhältnisses.
8. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen einen Auftrag ausdrücklich als Fixgeschäft.
9. In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, z. B. bei Arbeitseinstellungen, Arbeitsunfällen, Beschaffungsschwierigkeiten, Liefer- und Leistungsverzug von Zulieferern, behördlichen Eingriffen usw. verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Dem Kunden steht in diesen Fällen das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Er hat jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten, Kosten und Materialien zu vergüten.
10. Bei Überschreiten des angegebenen Liefertermins in anderen Fällen kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist in schriftlicher Form gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von uns Teillieferungen erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. Wenn der Kunde nach erfolgloser Fristsetzung wegen einer Verzögerung der Lieferung, die infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von uns zu vertreten ist, Erfüllung verlangt und ihm zusätzlicher Schaden erwächst, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
11. Der Kunde hat zur Wahrung seiner Rechte die gekaufte Hardware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung ab Werk schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.

IV. Ersteinrichtung von RA MICRO

1. Ist Lieferung und Installation von RA-MICRO vereinbart, umfasst der Auftrag mangels abweichender Vereinbarungen ausdrücklich nur die Ersteinrichtung. Für Nachinstallationen, zum Beispiel nach von uns nicht verschuldetem Datenverlust oder Systemänderungen sowie für die spätere Anpassung von RA-MICRO an Wünsche und Vorstellungen des Kunden, die vor Vertragsschluss nicht in Textform mitgeteilt wurden, ist ein gesonderter Auftrag gegen zusätzliche Vergütung zu erteilen.
2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, schulden wir im Rahmen der Ersteinrichtung von RA-MICRO folgende Tätigkeiten:
– Erstellung und Einbindung von je einem Briefkopf in die Textverarbeitung (für den Brief-verkehr auf Papier) sowie in den E-Mail-Client (für die Versendung von elektronischen Briefen) nach Gestaltungs-Vorlage des Kunden, die bei Beginn der Tätigkeit vorliegen muss. Stellt uns der Kunde die Gestaltungsvorlagen nicht unverzüglich nach Auftragserteilung ohne gesonderte Aufforderung zur Verfügung, sind wir berechtigt, den zuletzt im Briefwechsel mit uns vom Kunden verwendeten Briefkopf zu verwenden.
– Einrichtung des Kontenrahmens SKR03 nach Vorgabe von RA-MICRO. Sonderwünsche oder Umsetzung des bisher vom Kunden verwendeten Kontenrahmens werden auf Basis eines Zusatzauftrages von uns gern vorgenommen und nach Aufwand abgerechnet, sind aber in der Ersteinrichtung nach Maßgabe der Auftragserteilung nicht enthalten.
– einmalige Einrichtung der Schnittstellen zwischen RA-MICRO und den Office-Produkten von Microsoft. Die Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Anwendungsprogrammen und die Wiederherstellung der Schnittstellen, wenn diese während der Programmnutzung ohne Verschulden von uns verloren gehen, erfolgt auf Basis von Zusatzaufträgen und wird nach Aufwand abgerechnet.

3. Nicht von der Ersteinrichtung umfasst sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde:
– die Implementierung des sog. „E-Workflow“ von RA-MICRO. Dieser kann in der Regel erst eingerichtet und an die tatsächlichen Bedürfnisse des Kunden angepasst werden, wenn einige Wochen mit RA-MICRO gearbeitet wurde und erste Erfahrungen mit den Verfahrensabläufen gesammelt wurden. Erst dann kann sinnvoll entschieden werden, in welchem Umfang und auf welcher organisatorischen Ebene der Kunde den E-Workflow nutzen wird.
– die Einbindung von mobilen Geräten zur Nutzung von RA-MICRO in das stationäre System des Kunden, beispielsweise per virtuell private network (VPN).
– Erstellung und Einbindung eigener Standardtexte der Kanzlei.

4. Die Tätigkeiten nach Ziff. 3 erfolgen ausschließlich auf der Basis von Zusatzaufträgen bei Abrechnung nach Aufwand.
5. Unverzüglich nach Auftragserteilung und vor Beginn der Ersteinrichtung hat der Kunde einen Fragebogen über die bestehende und abzubildende Kanzleiorganisation, welchen wir ihm mit der Auftragserteilung zur Verfügung stellen (nachfolgend „Orga-Bogen“), auszufüllen und uns zur Verfügung zu stellen. Bei der Ersteinrichtung von RA-MICRO werden wir uns insoweit nach den Angaben des Kunden richten. Wünsche und Erwartungen, die weder aus dem Orga-Bogen ersichtlich sind, noch in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurden, werden von uns nur auf Basis eines Zusatzauftrages umgesetzt werden. Das gleiche gilt für Änderungen, die nach der Ersteinrichtung erfolgen sollen, weil die Angaben auf dem Orga-Bogen unvollständig oder falsch gemacht wurden.
6. Eine Anwenderschulung schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall stellt die Schulung ausschließlich eine Dienstleistung dar (siehe Abschnitt VI), d.h. wir schul-den in keinem Fall den erhofften Erfolg, insbesondere die tatsächliche Befähigung der Schu-lungsteilnehmer, die Software und alle ihrer Funktionen umfassend zu bedienen.

V. Ersteinrichtung sonstiger Dritt-Software

1. Bei Lieferung anderer Software von Drittanbietern (in Folgenden „Dritt-Software“) schulden wir nicht die Installation der Software, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder schriftlich von uns bestätigt.
2. Ist die Installation der Software vereinbart, stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Pa-rametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vereinbart.
3. Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schulden wir insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Doku-mente der Dritt-Software.

VI. Erbringung von Dienstleistungen

1. Die Einrichtung von Hardware, die Installation, Einrichtung und Einstellung von Software so-wie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert. In diesem Falle schulden wir jedoch nur die erfolgreiche Ersteinrichtung, nicht jedoch die spätere Modifikation, Beseitigung von nicht von uns verschuldeten Fehlfunktionen, insbesondere nach Änderungen am System durch den Kunden, und die Anpassung der Systemeinstellungen an Vorstellungen des Kunden, die uns nicht vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt worden sind.
2. Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im System des Kunden auftretenden Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche selbst auch Be-standteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den ge-wünschten Erfolg herbeiführt.
3. Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten oder Hardwarekomponenten erforderlich, werden wir stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern, und einen hierdurch erzielten Erlös dem Kunden gutschreiben.
4. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand je angefangene 15 Minuten, soweit nicht ein Festpreis oder ein anderer Abrechnungsrhythmus vereinbart wurde.
5. Die Auswahl unserer Mitarbeiter für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen steht in unserem Ermessen. Hierbei orientieren wir uns insbesondere an der fachlichen Qualifikation für die jeweilige Tätigkeit. Die Auswahl hat insbesondere keine Auswirkung auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung.

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Übernehmen wir die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde hat die Zuwegung zum vereinbarten Lieferort im Sinne von Ziff. 1 auf einer lichten Breite von 90 cm frei von Stufen und sonstigen Barrieren zur Verfügung zu stellen.

3. Der Kunde hat vor der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände zu sorgen.
4. Vor Erwerb von Dritt-Software ist es alleinige Aufgabe des Kunden, anhand der Herstellervorgaben zu prüfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware lauffähig ist.
5. Übernehmen wir vertraglich die Installation von Software, hat uns der Kunde auf eigene Rechnung Zugang zu dem Rechner zu verschaffen, auf dem die Installation erfolgen soll. Die notwendigen Kennungen und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden von diesem selbst einzuge-ben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Rechner, auf dem die Software zu installieren ist, muss in der Lage sein, auf USB-Datenträger und DVDs zuzugreifen und mit einem Internetzugang ausgestattet sein.
6. Da selbst Originalsoftware von namhaften Herstellern vereinzelt mit Viren infiziert ist, hat der Kunde stets auf eigene Rechnung für aktuellen und umfassenden Virenschutz zu sorgen.
7. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er vor jedem Zugang, den er uns zu seinem System einräumt, selbstständig eine umfassende Sicherung aller auf seinem System befindlichen Daten vorzunehmen hat. Eine Pflicht für uns, Datensicherungsmaßnahmen zu betreiben, bevor wir auf das System des Kunden zugreifen, besteht nicht, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
8. Hat der Kunde die Software gemietet, ist er nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, ohne gesonderte Aufforderung die Software außer Betrieb zu setzen und den Programmcode von seinem System zu entfernen. Wir haben das Recht, innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses zu überprüfen, ob der Kunde dieser vertraglichen Pflicht nachge-kommen ist und erforderlichenfalls selbst die Deinstallation der Software zu veranlassen. Zu diesem Zweck hat der Kunde uns im erforderlichen Umfang Zugang zu seinem System zu verschaffen.
9. Erwirbt der Kunde ein Hersteller-Dienstleistungspaket („Care Pack“), ist er selbst für die Registrierung des zu unterstützenden Produkts bei Hersteller verantwortlich (bei hewlett packard beispielsweise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vertragsschluss). Die Registrierung überneh-men wir nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und der Kunde uns mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet hat.
10. Bei Lieferung von Waren mit Herstellergarantien ist die unter Umständen erforderliche Regist-rierung der Ware beim Hersteller allein Obliegenheit des Kunden. Wir sind für die Registrierung nur verantwortlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
2. Unsere Rechnungen, die wir auch per E-Mail übersenden dürfen, sind sofort fällig. Wir räumen ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungs-aufforderung ein. Verzug tritt deshalb in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass unser Schaden wesentlich niedriger ist.
3. Aufrechnungen mit anderen als von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn es handelt sich um Mehrkosten der Fertigstellung oder der Mängelbeseitigung.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus den gesamten Geschäftsbe-ziehungen mit dem Kunden unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung ge-bucht sind (Kontokorrentvorhebalt).
2. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verar-beitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
3. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die Geltendmachung un-serer Rechte gegen die Erwerber erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhän-digen.
4. Verletzt der Kunde wesentliche Vertragspflichten, kommt er insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich nach, haben wir jederzeit – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu fordern und/oder die an uns abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
5. Übersteigt der Wert der an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6. Für vermietete Ware gilt dieser Eigentumsvorbehalt nicht; diese bleibt für die gesamte Dauer der Mietzeit unser Eigentum und muss nach Beendigung im funktionsfähigen Zustand an uns zurück gegeben werden. Jedes Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ist ausgeschlossen. Systemänderungen darf der Kunde nicht durchführen, ohne dass wir dem zuvor in Textform zugestimmt haben.

X. Mängelansprüche und Haftung

1. Beim Kauf von Hardware gilt: Hat der Kunde im Falle der Lieferung von Waren deren Beschaf-fenheit form- und fristgerecht (s. Ziff. III.11 – Untersuchungs- und Rügepflicht) und zu Recht beanstandet, werden wir sie nach unserer Wahl entweder ausbessern, umtauschen oder gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen.
2. Bei der Miete von Hardware gilt: Wir haften während der gesamten Mietdauer für die Funktionsfähigkeit der Ware. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass gerade EDV-Hardware typischerweise einem ständigen und schnellen Verlust an technischer Aktualität und Geschwindigkeit verliert, wobei der Geschwindigkeitsverlust einerseits auf das Ansammeln von teils nicht notwendigen Daten und Einrichten zusätzlicher Software, welche die vorhandenen Systemka-pazitäten belasten, zurückzuführen ist, zum anderen auf die stets wachsenden Systemanforde-rungen aktueller Software. Unsere Pflicht zum Erhalt der Funktionsfähigkeit umfasst deshalb nicht den Erhalt von Verarbeitungsgeschwindigkeiten und die Pflege der Systemsoftware. Bei dem Ausfall von Systemkomponenten sind wir nach unserer Wahl zur Ausbesserung und zum Austausch dieser Komponenten berechtigt, also zur Nacherfüllung beschränkt auf die konkrete Beeinträchtigung.
3. In beiden Fällen (Ziff. 1 und 2) gilt: Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Kunden ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu ma-chen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
4. Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Wahl kostenfrei nacherfüllen, nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurück treten.
5. Mängelansprüche entfallen für Mängel , die u. a. zurückzuführen sind auf
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
b) falsche Montage,
c) natürliche Abnutzung,
d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand;
e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen;
g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Fehlen solche Spezifikationen, gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³; sowie
h) Betrieb der von uns gelieferten Software auf einem nach den Herstellervorgaben nicht geeigneten Betriebssystem oder auf nicht geeigneter Hardware.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
7. Bei Datenverlust ist unsere Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
8. Die Ansprüche auf Mängelhaftung verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, bei Hardware ab Lieferung und bei Software ab der Ersteinrichtung.
9. Erhalten Sie nach unserem Angebot bzw. nach der Auftragsbestätigung eine Herstellergarantie auf die gelieferte Ware, gilt unbeschadet ausdrücklich und schriftlich getroffener abweichender Vereinbarungen:
a) Schuldner der Garantieansprüche ist stets der Hersteller der Ware. Der Garantievertrag wird nicht mit uns, sondern durch unsere Vermittlung mit diesem geschlossen. Sollte bestimmungswidrig einmal ein Garantievertrag zwischen uns und dem Hersteller zu Stande kommen, treten wir hiermit alle Ansprüche aus diesem Vertrag an den Kunden ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
b) Es gelten die jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers.
c) Wir weisen darauf hin, dass die Garantiezeit in der Regel bereits mit Lieferung der Ware an uns und nicht erst mit Lieferung an den Kunden beginnt und diese deshalb in der Regel verkürzt ist. Wir haften nicht ersatzweise für Garantiefälle, die in der Zeit auftreten, in der die Garantiezeit bereits abgelaufen ist, aber noch nicht abgelaufen wäre, wenn sie erst mit Lieferung der Ware an den Kunden begonnen hätte, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Auslieferung der Ware an ihn durch uns aufgrund unseres groben Verschuldens verzögert oder die Ware länger als nach den üblichen Durchlaufzeiten bei uns auf Lager war.
d) Ist nach den Garantiebestimmungen eine Registrierung der Ware beim Hersteller erforder-lich, ist dies Obliegenheit des Kunden. Wir sind für die Registrierung nur verantwortlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
e) Unsere Verpflichtung ist stets darauf beschränkt, dem Kunden bei der Wahrnehmung seiner Rechte behilflich zu sein, beispielsweise durch Mitteilung der Kontaktdaten des Her-stellers, Beschaffung der Garantiebestimmung usw.

10. Wir haften im Übrigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
11. Jeglicher Haftungsauschluss gilt ferner nicht in folgenden Fällen:
a) bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen;
b) wenn die Unmöglichkeit zu leisten auf Fahrlässigkeit beruht;
c) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
d) bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen.

XI. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist 85375 Neufahrn, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand München. Für unsere Klagen gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
3. Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf sowie das UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nebst Änderungsprotokollen finden keine Anwendung.
5. Sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in zwölf Monaten.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.